Betriebliche Altersvorsorge einfach erklärt: Lohnt sich Entgeltumwandlung?
Bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) wandelst du einen Teil deines Bruttogehalts in eine Betriebsrente um: Bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze bleiben dabei steuerfrei (2026: 676 € im Monat), bis zu 4 % sogar sozialversicherungsfrei (338 €). Dein Arbeitgeber muss mindestens 15 % deines umgewandelten Betrags dazulegen, das ist seit 2022 auch bei alten Verträgen Pflicht. Der Haken: In der Auszahlungsphase wird die Betriebsrente oft mit vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verbeitragt. Nur ein Freibetrag von 197,75 € im Monat (2026) bleibt abgabenfrei, und selbst der gilt nicht für alle.
Was ist betriebliche Altersvorsorge überhaupt?
Betriebliche Altersvorsorge (bAV) bedeutet: Ein Teil deines Bruttogehalts fließt nicht auf dein Konto, sondern direkt in einen Altersvorsorge-Vertrag, den dein Arbeitgeber für dich abschließt oder verwaltet. Das passiert meistens über Entgeltumwandlung, du verzichtest auf einen Teil deines künftigen Gehalts, und dieser Betrag wird stattdessen eingezahlt, steuer- und sozialabgabenbegünstigt.
Seit 2002 hast du gegenüber deinem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch darauf, bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung per Entgeltumwandlung in eine bAV einzuzahlen, dein Arbeitgeber kann das nicht ablehnen. Viele Arbeitgeber bieten von sich aus mehr an, insbesondere höhere Zuschüsse als das gesetzliche Minimum, deshalb lohnt sich immer ein Blick in die eigene Personalabteilung, bevor du eigene Wege gehst.
Die fünf Durchführungswege
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kennt fünf Wege, wie ein Arbeitgeber eine bAV umsetzen kann. Für dich als Arbeitnehmerin ist vor allem wichtig, dass sich davon drei am häufigsten in kleineren und mittleren Unternehmen finden:
- Direktversicherung. Der Arbeitgeber schließt für dich eine Lebens- oder Rentenversicherung ab. Der mit Abstand häufigste Weg, weil er für Arbeitgeber am einfachsten zu verwalten ist.
- Pensionskasse. Eine eigenständige Versorgungseinrichtung, oft branchenweit organisiert, die die Beiträge vieler Arbeitgeber bündelt und verwaltet.
- Pensionsfonds. Ähnlich wie eine Pensionskasse, aber mit mehr Freiheit bei der Kapitalanlage, etwa einem höheren Aktienanteil, und dadurch potenziell höherer Rendite bei höherem Risiko.
- Unterstützungskasse. Ein rechtlich eigenständiges Versorgungswerk, das der Arbeitgeber trägt, häufig bei größeren Unternehmen und bei sehr hohen Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, weil hier keine Obergrenze für die steuerliche Förderung gilt.
- Direktzusage (Pensionszusage). Der einzige unmittelbare Weg: Der Arbeitgeber verspricht dir die Rente aus dem eigenen Firmenvermögen, ohne einen externen Versorgungsträger dazwischenzuschalten. Meist bei größeren Unternehmen und Führungskräften.
Die ersten drei gelten als versicherungsförmig, für sie gelten die Steuer- und Portabilitätsregeln weiter unten am klarsten. Welchen Weg dein Arbeitgeber anbietet, entscheidet er, nicht du, du kannst meist nur zwischen den Angeboten wählen, die tatsächlich zur Verfügung stehen.
Was du steuerlich und bei der Sozialversicherung sparst
Hier lohnt sich ein genauer Blick, weil zwei unterschiedliche Grenzen gelten, und das wird oft durcheinandergeworfen:
- Steuerfrei: bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. 2026 liegt diese Grenze bei 101.400 € im Jahr, 8 % davon sind 8.112 € im Jahr beziehungsweise 676 € im Monat.
- Sozialversicherungsfrei: nur bis zu 4 % derselben Bemessungsgrenze. 2026 sind das 4.056 € im Jahr beziehungsweise 338 € im Monat.
Zahlst du mehr als 338 € im Monat ein, sparst du auf den Teil zwischen 338 € und 676 € zwar weiterhin Einkommensteuer, aber keine Sozialversicherungsbeiträge mehr. Für die meisten Arbeitnehmerinnen mit einem durchschnittlichen Gehalt liegt der sinnvolle Einstiegspunkt ohnehin im vollen Förderbereich bis 338 €, wo beide Vorteile gleichzeitig greifen.
Der Arbeitgeberzuschuss: 15 % Pflicht, auch bei alten Verträgen
Das ist der Teil, der bAV gegenüber einem privaten ETF-Sparplan grundsätzlich attraktiv macht: Wenn dein Arbeitgeber durch deine Entgeltumwandlung selbst Sozialversicherungsbeiträge spart, weil dein Gehalt dadurch sinkt, muss er mindestens 15 % deines umgewandelten Betrags als Zuschuss draufsatteln. Diese Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2019 für neu abgeschlossene Verträge und seit dem 1. Januar 2022 auch für Verträge, die davor abgeschlossen wurden.
Der Zuschuss kann pauschal mit 15 % berechnet werden oder spitz, also exakt auf den Cent genau anhand der tatsächlich gesparten Sozialversicherungsbeiträge deines Arbeitgebers. In der Praxis zahlen die meisten Arbeitgeber die pauschalen 15 %, weil das einfacher zu verwalten ist, manche geben aus Wettbewerbsgründen sogar mehr dazu. Frag konkret nach: Ein höherer freiwilliger Zuschuss verändert die Rechnung erheblich zu deinen Gunsten.
Ein Rechenbeispiel: Was von deinem Gehalt wirklich ankommt
Nehmen wir eine Arbeitnehmerin mit einem Bruttogehalt, bei dem ihr Grenzsteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag bei rund 30 % liegt, eine gängige Annahme für ein mittleres Einkommen, und einem Sozialversicherungsanteil von rund 20 % ihres Bruttolohns (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zusammen, der genaue Satz hängt von der Krankenkasse und dem Kinderlosenzuschlag ab). Sie wandelt 100 € im Monat um:
- Bruttoumwandlung: 100 €
- Ersparte Steuer (rund 30 %): 30 €
- Ersparte Sozialabgaben (rund 20 %): 20 €
- Tatsächlicher Netto-Aufwand: rund 50 €
- Plus Arbeitgeberzuschuss (mindestens 15 % von 100 €): 15 €
- Einzahlung in ihre bAV insgesamt: 115 € im Monat
Für rund 50 € weniger auf dem Konto landen also 115 € im Monat in ihrer Altersvorsorge, mehr als das Doppelte. Das ist der Kern des Arguments für bAV: Kein anderes Standardprodukt verdoppelt deinen eingezahlten Betrag durch Förderung und Zuschuss auf einen Schlag. Diese Rechnung ist eine vereinfachte Modellrechnung mit gängigen Annahmen, keine individuelle Beratung, dein tatsächlicher Steuersatz und Sozialversicherungsanteil hängen von deiner Steuerklasse, deinem Einkommen und deiner Krankenkasse ab.
Der Haken: Wie die Betriebsrente im Ruhestand besteuert wird
Was in der Ansparphase begünstigt ist, muss irgendwann versteuert werden, das nennt sich nachgelagerte Besteuerung: Deine Betriebsrente ist im Ruhestand voll einkommensteuerpflichtig. Das ist meistens trotzdem vorteilhaft, weil dein persönlicher Steuersatz im Ruhestand in der Regel niedriger liegt als während des Erwerbslebens, aber es relativiert die Steuerersparnis von vorhin, sie wird nicht auf null gespart, sondern in die Zukunft verschoben.
Deutlich unterschätzt wird dagegen die Sozialversicherungsseite: Bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, zahlst du auf deine Betriebsrente den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag, aktuell zusammen rund 19 bis 20 %, während in der Ansparphase nur der Arbeitnehmeranteil anfiel und dein Arbeitgeber die andere Hälfte trug. Ein Freibetrag mildert das ab: 2026 bleiben 197,75 € im Monat komplett beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung, das entspricht einem Zwanzigstel der bundeseinheitlichen Bezugsgröße von 3.955 € im Monat. Erst der Betrag oberhalb dieser Grenze wird verbeitragt.
Drei wichtige Einschränkungen dabei:
- Der Freibetrag gilt nur für Pflichtversicherte. Bist du freiwillig gesetzlich krankenversichert, zum Beispiel weil du selbstständig warst oder über der Versicherungspflichtgrenze verdient hast, bekommst du diesen Freibetrag nicht. Das Bundessozialgericht hat das am 5. November 2024 ausdrücklich bestätigt und diese Ungleichbehandlung nicht als verfassungswidrig eingestuft, betroffen sind laut dem Urteil rund vier Millionen Pflichtversicherte, die den Freibetrag bekommen, gegenüber freiwillig Versicherten, die im Schnitt rund 300 € im Jahr mehr zahlen.
- In der Pflegeversicherung gibt es gar keinen Freibetrag. Der Freibetrag von 197,75 € gilt ausschließlich für die Krankenversicherung, auf die Pflegeversicherung wird die Betriebsrente von der ersten Euro an verbeitragt.
- Bist du privat krankenversichert, betrifft dich das Ganze nicht. Die Verbeitragung von Betriebsrenten ist ein reines Thema der gesetzlichen Krankenversicherung.
Diese nachgelagerte Verbeitragung ist der meistkritisierte Punkt an der bAV: Beiträge, die aus bereits verbeitragtem Bruttoeinkommen stammen, werden im Ruhestand ein zweites Mal mit Sozialabgaben belegt, Kritiker sprechen von Doppelverbeitragung. Bis 2020 war das noch deutlich härter, seither mildert der eingeführte Freibetrag die Wirkung ab. Nach Schätzungen des Vereins der Direktversicherungsgeschädigten sind aktuell weiterhin rund 13 Millionen Menschen von der verbleibenden Doppelverbeitragung betroffen, das ist die Einschätzung eines Interessenverbands, keine amtliche Zahl, zeigt aber, dass das Thema politisch nicht erledigt ist.
Was passiert bei einem Jobwechsel?
Zwei unterschiedliche Fragen spielen hier eine Rolle: Bleibt dir die Zusage erhalten (Unverfallbarkeit), und kannst du sie zu deinem neuen Arbeitgeber mitnehmen (Portabilität)?
Unverfallbarkeit. Beiträge, die du selbst per Entgeltumwandlung eingezahlt hast, sind von Anfang an unverfallbar, die gehören dir, komplett unabhängig davon, wie lange du im Unternehmen warst. Anders bei Beträgen, die dein Arbeitgeber zusätzlich und freiwillig obendrauf zahlt: Diese werden erst unverfallbar, wenn die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat und du zu diesem Zeitpunkt mindestens 21 Jahre alt bist. Für Zusagen, die vor dem 1. Januar 2018 erteilt wurden, gilt noch die alte Regel: fünf Jahre Wartezeit, Mindestalter 25.
Portabilität. Bei einem Jobwechsel hast du innerhalb eines Jahres nach deinem Ausscheiden einen Anspruch darauf, deine Anwartschaft aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds auf deinen neuen Arbeitgeber zu übertragen, vorausgesetzt, die Zusage wurde ab 2005 erteilt. Dein neuer Arbeitgeber kann diese Übertragung allerdings ablehnen. Nimmt er sie nicht an, geht dein Vertrag nicht verloren, er läuft einfach beim bisherigen Versorgungsträger unverändert weiter, du zahlst nur nichts mehr über deinen alten Arbeitgeber ein und musst gegebenenfalls selbst weiterzahlen, wenn du das möchtest. Bei einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse gibt es diesen Übertragungsanspruch nicht, hier bleibt die Zusage grundsätzlich beim ursprünglichen Arbeitgeber gebunden.
Betriebliche Altersvorsorge oder eigener ETF-Sparplan?
Es gibt keine pauschal richtige Antwort, aber ein paar Faktoren, die die Rechnung klar in eine Richtung kippen:
Was für bAV spricht: ein hoher freiwilliger Arbeitgeberzuschuss über die gesetzlichen 15 % hinaus, ein hoher Grenzsteuersatz während des Erwerbslebens (dadurch größere Steuerersparnis jetzt), die Aussicht auf eine private Krankenversicherung im Ruhestand (dann betrifft dich die Verbeitragung in der Auszahlungsphase gar nicht), oder eine erwartete Betriebsrente, die am Ende ohnehin unter dem monatlichen Freibetrag von 197,75 € liegt.
Was für einen eigenen ETF-Sparplan spricht: volle Flexibilität, du bist an keinen Arbeitgeber gebunden und musst dich bei einem Jobwechsel um nichts kümmern, freier Zugriff auf dein Geld statt einer Bindung bis zum Ruhestand, und bei der Auszahlung fällt nur die Kapitalertragsteuer auf die Gewinne an, keine Sozialversicherungsbeiträge auf das gesamte Kapital. Wie stark sich das über Jahrzehnte auswirkt, kannst du mit unserem Sparplan-Rechner für deine eigene Situation durchrechnen.
Für viele ist die beste Lösung ohnehin keine Entweder-oder-Entscheidung: den Betrag einzahlen, bei dem der Arbeitgeberzuschuss maximal ausgeschöpft wird, und alles, was darüber hinausgehen würde, stattdessen in einen eigenen, flexiblen ETF-Sparplan stecken. Wenn dein Arbeitgeber ab 2027 auch ein Altersvorsorgedepot anbietet, lohnt sich zusätzlich ein Vergleich beider geförderten Wege, sie schließen sich nicht gegenseitig aus.
Was das für dich bedeutet
Bevor du unterschreibst: Frag deine Personalabteilung konkret, wie hoch der tatsächliche Arbeitgeberzuschuss ist, ob er über die gesetzlichen 15 % hinausgeht, und über welchen Durchführungsweg die bAV läuft. Rechne dann durch, wie viel netto wirklich von deinem Gehalt fehlt, gegen wie viel am Ende eingezahlt wird, die Differenz ist der eigentliche Vorteil. Und denke die Auszahlungsphase von Anfang an mit: Ob du im Ruhestand gesetzlich pflichtversichert, freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sein wirst, verändert die Rechnung spürbar. Eine gut ausgehandelte bAV mit hohem Zuschuss ist selten die falsche Entscheidung, eine bAV allein aus Gewohnheit, ohne diese Fragen gestellt zu haben, kann es sein.