HomeWissenRechnerCommunityBeitreten
Fig. 03 · Einstieg

Abgeltungssteuer und Vorabpauschale einfach erklärt

Auf Kapitalerträge wie Kursgewinne, Dividenden und Zinsen zahlst du in Deutschland 25 % Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag, zusammen rund 26,375 %. Die ersten 1.000 € im Jahr sind pro Person steuerfrei (Sparerpauschbetrag, 2.000 € für gemeinsam veranlagte Paare). Bei thesaurierenden ETFs kommt zusätzlich die Vorabpauschale dazu: eine kleine, jährliche Vorabbesteuerung nicht ausgeschütteter Gewinne, auch wenn du nichts verkauft hast, die aber beim späteren Verkauf wieder angerechnet wird.

9 Min · Aktualisiert 20. September 2026

Die Abgeltungssteuer: der Grundmechanismus

Seit 2009 gilt in Deutschland für private Kapitalerträge ein einheitlicher Steuersatz: 25 % Abgeltungssteuer, dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer selbst, in Summe rund 26,375 %, zuzüglich Kirchensteuer, falls du kirchensteuerpflichtig bist. Das gilt für Kursgewinne beim Verkauf von Aktien und ETF-Anteilen, für Dividenden und für Zinsen. Der Begriff „abgeltend“ bedeutet dabei: Mit dieser einen Steuer ist die Sache erledigt, du musst Kapitalerträge normalerweise nicht zusätzlich in deiner Einkommensteuererklärung mit deinem persönlichen Steuersatz versteuern.

Dein Broker führt diese Steuer automatisch an das Finanzamt ab, direkt bei Verkauf oder Ausschüttung, du musst selbst nichts überweisen. Das ist einer der Gründe, warum viele Menschen erst spät merken, wie viel Steuer sie eigentlich zahlen, sie wird direkt abgezogen, bevor der Betrag überhaupt auf dem Verrechnungskonto landet.

Der Sparerpauschbetrag: 1.000 € im Jahr steuerfrei

Nicht jeder Euro Kapitalertrag wird besteuert. Der Sparerpauschbetrag stellt pro Person 1.000 € im Jahr an Kapitalerträgen steuerfrei, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind es 2.000 €. Damit dein Broker diesen Betrag automatisch berücksichtigt, richtest du bei ihm einen Freistellungsauftrag ein, ohne den würde er die Steuer auch auf die ersten Euro abziehen, die du dir dann erst über deine Steuererklärung zurückholen müsstest.

Hast du Depots bei mehreren Anbietern, musst du den Sparerpauschbetrag auf sie verteilen, insgesamt darfst du über alle Freistellungsaufträge zusammen nicht mehr als 1.000 € beziehungsweise 2.000 € freistellen.

Die Vorabpauschale: Steuer, obwohl du nichts verkauft hast

Das ist der Teil, der die meisten überrascht: Bei thesaurierenden ETFs, also Fonds, die Dividenden und Erträge nicht auszahlen, sondern automatisch reinvestieren, fällt trotzdem einmal im Jahr eine kleine Steuerzahlung an, die Vorabpauschale. Der Gedanke dahinter: Der Staat will nicht Jahrzehnte warten, bis du irgendwann verkaufst, um überhaupt etwas zu besteuern, deshalb wird ein kleiner, pauschal berechneter Anteil des Wertzuwachses schon während der Haltedauer versteuert.

Die Berechnung läuft in drei Schritten, mit einem vom Bundesfinanzministerium jährlich neu festgelegten Basiszins, für 2026 beträgt er 3,20 %:

  1. Basisertrag. Fondswert am 1. Januar × Basiszins × 0,7. Der Faktor 0,7 ist gesetzlich vorgeschrieben.
  2. Vorabpauschale. Der kleinere Wert aus dem Basisertrag und der tatsächlichen Wertsteigerung des ETFs im Jahr. Ist ein ETF im Jahr gefallen, entfällt die Vorabpauschale komplett, es wird also nie mehr besteuert, als der Fonds tatsächlich gewonnen hat.
  3. Steuerpflichtiger Anteil. Bei ETFs mit überwiegend Aktien gilt eine Teilfreistellung von 30 %, es werden also nur 70 % der Vorabpauschale überhaupt besteuert, mit den rund 26,375 % Abgeltungssteuer plus Soli.

Ein Rechenbeispiel für 2026: Ein thesaurierender Aktien-ETF ist am 1. Januar 40.000 € wert. Basisertrag: 40.000 € × 3,20 % × 0,7 = 896 €. Steuerpflichtiger Anteil nach 30 % Teilfreistellung: 627,20 €. Steuer darauf: rund 165 €, für ein Depot dieser Größe, sofern der Sparerpauschbetrag bereits durch andere Erträge ausgeschöpft ist. Bei kleineren Depots im vierstelligen Bereich liegt die Vorabpauschale meist deutlich unter dem Sparerpauschbetrag und fällt dadurch gar nicht ins Gewicht.

Warum das trotzdem kein Nachteil ist

Wichtig zu verstehen: Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, sie ist eine Vorauszahlung. Verkaufst du den ETF Jahre später, wird die Summe aller bereits gezahlten Vorabpauschalen auf die dann fällige Steuer angerechnet, du zahlst also nicht doppelt. Der Effekt ist im Kern nur eine leichte zeitliche Vorverlagerung eines kleinen Teils der Steuerlast, keine höhere Gesamtsteuer.

Ein praktischer Punkt bleibt trotzdem: Die Vorabpauschale wird jeweils Anfang Januar des Folgejahres fällig und automatisch von deinem Verrechnungskonto abgebucht. Bei einem größeren Depot lohnt es sich, etwas Guthaben auf dem Verrechnungskonto vorzuhalten, damit die Abbuchung nicht fehlschlägt.

Ausschüttende statt thesaurierende ETFs: keine Vorabpauschale, aber auch kein Vorteil

Wählst du stattdessen einen ausschüttenden ETF, der Dividenden direkt an dich auszahlt, entfällt die Vorabpauschale, weil die Ausschüttung selbst schon normal besteuert wird. Steuerlich gleicht sich das über die Zeit weitgehend aus, ausschüttende Fonds zahlen laufend, thesaurierende zahlen die kleine Vorabpauschale und den Rest erst beim Verkauf. Für die meisten, die langfristig ansparen und Ausschüttungen ohnehin wieder investieren würden, ist ein thesaurierender ETF trotzdem praktischer, weil das Reinvestieren automatisch passiert, ohne dass du selbst tätig werden musst.

Was das für dich bedeutet

Richte bei der Depoteröffnung sofort einen Freistellungsauftrag über deinen vollen Sparerpauschbetrag ein, das ist der wichtigste Hebel, den du direkt beeinflussen kannst. Erschrick nicht, wenn Anfang Januar ein kleiner Betrag für die Vorabpauschale abgebucht wird, das ist normal und kein Fehler, sondern eine Vorauszahlung auf eine Steuer, die ohnehin irgendwann fällig würde. Wie du deinen Freistellungsauftrag einrichtest, steht auch in unserem Artikel zum Depot eröffnen.